Règlement bourse SGAM 1995 allemand

 

Genf 3 und 4 october 1998

Halle 3 von Palexpo (in der Nähe des Flughafens Cointrin )

 

AN ALLE AUSSTELLER

Der Raum wird den Ausstellern am 3 Oktober ab 7 Uhr morgens zur Verfügung stehen. Folgende Öffnungszeiten gelten für das Publikum: Samstag 10-18 Uhr, Sonntag 10-17 Uhr. Im Falle von grossem Publikumsandrang wird die Börse bis 18 Uhr verlängert werden.

Jeder Stand hat ein Anrecht auf 2 Eintritte. Die Aussteller sind gehalten ein Badge mit ihrem Namen zu tragen.

Die Anmeldung muss an folgende Adresse gesandt werden: Guy BERSET

105 Bois-de-la-Chapelle

CH-1213 Onex

Ein persönlich adressiertes Couvert wird für jeden Aussteller am Stand des SGAM Vereins ausgegeben werden. Es wird einen Parkschein (falls bestellt) für das Auto, sowie den Plan des Austellungsraumes mit der genauen Bezeichnung des Standplatzes des jeweiligen Ausstellers enthalten.

Die Namen der Kontrollkommission sind ebenfalls angegeben. Nur diese Personen sind berechtigt über die Einhaltung des Reglemente zu urteilen (siehe Punkt 11). Diese Kommission wird die nötigen Massnahmen treffen um das Reglemente durchzusetzen. Eine persönliche Interpretation der Reglemente durch die Aussteller ist ausgeschlossen.

ALLGEMEINE HINWEISE BETREFFEND DER 29 BÖRSE VOM 3-4 OCTOBER 1998

Wie letztes Jahr sind 2 unterschiedliche Ausstellzonen vorgesehen (siehe Börsenreglemente).

Nachdem sich einige Aussteller beschwert haben, werden keine Ausnahmen bezüglich der 2 m maximum Limite in Zone 2 gestattet sein.

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie sich durch Ihre Unterschrift auf dem Einschreibe-Formular, voll mit dem beigelegten Reglement einverstanden erklären.

 

Nichteinhalten des Börsenreglement wird eine Anzeige bei der SVSMF und den Organisatoren der Börse zufolge haben.

Bitte lesen Sie die zwei beigelegten Reglemente genau durch, bevor Sie das Anmeldeformular ausfüllen.

 

WICHTIG

Letzter Einschreibe-und Zahltermin: 1 September 1998

 

 

Genf 3 und 4 october 1998

Halle 3 von Palexpo (in der Nähe des Flughafens Cointrin)

 

ANMELDESCHEIN

 

Zu senden an: Guy Berset

105 Bois-de-la-Chapelle

CH-1213 Onex

Fax: +41 22 793 28 66

Name: ...................................................... Adresse: ................................................................

................................................................

 

Ich reserviere *............... m Tischlänge (larg. 80 cm) zu Frs. 80.- / m

In der reinen Mineralogie / Paleontologie Zone.

[ ] * 2m Tischlänge in der erweiterten Mineralogie-Zone zu Frs. 200.- / m

*............... Watts Lampen-Strohm zu Frs. 15.- / 100 W

*............... Parkplätze zu Frs. 20.- / Platz

*) Bitte genau angeben

Jeder Austeller hat Anrecht auf einen Stromanschluss, aber die Installation auf seinem Stand ist ihm überlassen.

Gebührenpfichtige Parkplätze, obligatorisch für alle Fahrzeuge. Die Gebühr von Frs. 20.- ist für beide Tage gültig und muss gleichzeitig mit der Tischreservation bezahlt werden.

Bitte ausfüllen (Zone 1): Mineralien .................... %

Fossilien .................... %

Edelsteine (nicht eingefasst) .................... %

Der Unterzeichnete verpflichtet sich zur Befolgung des beiligenden Reglements der Börsenleitung und zur Bezahlung des Betrages sofort nach Bestätigung der Einschreibung entweder in Form ausschliesslich:

- Eurochèque ausgestellt in Schweizer Franken (+ Frs. 8.-), zahlbar in Genf

- Bank Ueberweisung an die UBS/SBG in Genf, Konto Nr 729505.M3R - "SGAM bourse 98"

- Postcheckkonto CCP 12-22099-3 , "Bourse SGAM", Genf.

Letzter Einschreibe-und Zahltermin: 1 September 1998

 

 

Den (Datum) ...................... Unterschrift .................................................

 

 

 

 

 

 

Genf, 3 und 4 october 1998

BOERSENREGLEMENT SGAM 1998 - "reine Mineralogie / Paleontologie" - N° 1

1. Die Aussteller tragen die alleinige Verantwortung für ihre Ware. Die Veranstalter lehnen jegliche Verantwortung betreffend Diebstahl, Bruch oder andere Schäden ab.

2. Die Aussteller haben ihren Stand bei Eröffnung der Börse bereitzuhalten. Es darf erst nach Schluss der Börse abgeräumt werden, jedoch muss der Ausstellungsraum bis 19.30 Uhr am Sonntagabend geräumt sein.

3. DIe Aussteller müssen deutlich Namen und Fundort der ausgestellten Mineralien bzw. Fossilien angeben. Die korrecte Preisanschrift für alle zum Verkauf bestimmten Waren ist obligatorisch (in schweizer Franken). Das Anbringen von Schildern wie "Ausverkauf" oder "Rabatt" ist verboten.

4. Ausgestellte Stücke, welche nicht zum Verkauf angeboten werden, müssen dementsprechend bezeichnet sein.

5. Alle natural Mineralien und Fossilien der ganzen Welt sind an der Börse erlaubt sowie auch die Werkzeuge une Maschinen die ihrer Gestaltung dienen. Wobei nicht eingefasste Gemmen auf 25% der gemieteten Fläche beschränkt sind.

Die radioaktiven, giftigen oder asbesthaltigen Mineralien müssen als solche bezeichnet und in geschlossenen Behältern ausgestellt werden. Die Aussteller sind verpflichtet eingefärbte, reparierte, geleimte, oder durch andere Mittel (Bestrahlen, Wärme, usw.) behandelte Stücke ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Mineralien oder Fossilien bei welchen in Scheiben geschliffen ein klarer mineralogischer Character gezeigt werden kann (Rodochrosit, Paesina, Tigerauge, Meteoriten (Widmannstätten Figuren), Fossilholz, Malachit, Sternrubin und -Saphir) sind erlaubt.

Mineralien, welche mit chemischen oder physikalischen Methoden behandelt wurden müssen als solche bezeichnet sein (geheizter Amethyst, bestrahlter Quartz...).

Material, das zur Forschung, Bestimmung und Schürfung von Mineralien und Fossilien dient, ist zugelassen. Litteratur über Mineralogie ist zugelassen.

Alle anderen Muster an welchen ein menschlicher Eingriff vorgenommen worden ist sind strikte verboten.

 

6. Die eigene elektrische Installation der Aussteller muss den im Kanton Genf gültigen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Mangelhafte, den Sicherheitsvorschriften nicht entsprechende Installationen werden durch den Sicherheitsdienst in Stand gestellt. Die Kosten der Instandstellung müssen vom Aussteller getragen werden.

7. Die Aussteller sind gehalten den Anordnungen der Veranstalter Folge zu leisten und die für diesen Warentyp gültigen Normen zu befolgen.

8. Die Aussteller sind für die von ihnen am Lokal oder dem zur Verfügung gestellte Material verursachten Schäden verantwortlich.

9. Die Glühbirnen "Tageslicht" sind die einzig erlaubte Beleuchtungsart (keine Veränderung oder Verstärkung der Farben !). Die UV-Glühbirnen sind für die Ausstellung von fluoreszierenden Mineralien erlaubt.

 

10. Die Standplätze werden in der Reihenfolge der Anmeldungsdaten zugeteilt. Der Standplatz wird jedem Asstellter erst nach der Bezahlung endgültig zugewiesen. Bei Nichterscheinen wird die Einschreibegebühr nicht zurückerstattet. Wenn der Platz an einen neuen Teilnehmer vermietet werden kann, werden 90% der Gebühr zurückbezahlt.

11. Die Kontrolkommission behält sich das Recht vor, die Einhaltung dieses Reglements zu kontrollieren und falls nötig mit sofortiger Ausweisung durchzusetzen, ohne Rekursmöglichkeit. Solche Fälle werden bei der SVSMF und bei den Organisatoren der Börse angezeigt.

Dieses Reglement richtet sich also nicht an diejenigen Aussteller welche Schmuck, gerollte Steine, etc...

Diese Aussteller müssen auf das Reglement N° 2, "erweiterte Mineralogie", Bezug nehmen.

 

Im Streitfall ist die französische Version des Reglements verbindlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Genf, 3 und 4 october 1998

BOERSENREGLEMENT SGAM 1998 - "erweiterte Mineralogie" - N° 2

1. Die Aussteller tragen die alleinige Verantwortung für ihre Ware. Die Veranstalter lehnen jegliche Verantwortung betreffend Diebstahl, Bruch oder andere Schäden ab.

2. Die Aussteller haben ihren Stand bei Eröffnung der Börse bereitzuhalten. Es darf erst nach Schluss der Börse abgeräumt werden, jedoch muss der Ausstellungsraum bis 19.30 Uhr am Sonntagabend geräumt sein.

3. DIe Aussteller müssen deutlich Namen und Fundort der ausgestellten Mineralien bzw. Fossilien angeben. Die korrecte Preisanschrift für alle zum Verkauf bestimmten Waren ist obligatorisch (in schweizerische Franken). Das Anbringen von Schildern wie "Ausverkauf" oder "Rabatt" ist verboten.

4. Ausgestellte Stücke, welche nicht zum Verkauf angeboten werden, müssen dementsprechend bezeichnet sein.

5. Alle Mineralien und Fossilien der ganzen Welt sind an der Börse erlaubt sowie auch die Werkzeuge une Maschinen die ihrer Gestaltung dienen. Die Aussteller sind verpflichtet eingefärbte, reparierte, geleimte, oder durch andere Mittel (Bestrahlen, Wärme, usw.) behandelte Stücke ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Perlen und Korallen sind dort nicht zugelassen. Gegenstände aus Email, Elfenbein, Holz, Münzen, Leder, synthetische Mineralien, Muscheln, etc..., sind nicht zugelassen. Polierte Kristalle sowie mit chemischen oder physikalischen Methoden behandelten Muster müssen als solche bezeichnet werden.

Material, das zur Forschung, Bestimmung und Schürfung von Mineralien und Fossilien dient, ist zugelassen. Litteratur über Mineralogie ist zugelassen.

6. Die eigene elektrische Installation der Aussteller muss den im Kanton Genf gültigen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Mangelhafte, den Sicherheitsvorschriften nicht entsprechende Installationen werden durch den Sicherheitsdienst in Stand gestellt. Die Kosten der Instandstellung müssen vom Aussteller getragen werden.

7. Die Aussteller sind gehalten den Anordnungen der Veranstalter Folge zu leisten und die für diesen Warentyp gültigen Normen zu befolgen.

8. Die Aussteller sind für die von ihnen am Lokal oder dem zur Verfügung gestellte Material verursachten Schäden verantwortlich.

9. Die Glühbirnen "Tageslicht" sind die einzig erlaubte Beleuchtungsart (keine Veränderung oder Verstärkung der Farben !). Die UV-Glühbirnen sind für die Ausstellung von fluoreszierenden Mineralien erlaubt.

 

10. Die Standplätze werden in der Reihenfolge der Anmeldungsdaten zugeteilt. Der Standplatz wird jedem Asstellter erst nach der Bezahlung endgültig zugewiesen. Bei Nichterscheinen wird die Einschreibegebühr nicht zurückerstattet. Wenn der Platz an einen neuen Teilnehmer vermietet werden kann, werden 90% der Gebühr zurückbezahlt.

11. Die Kontrollkommission behält sich das Recht vor, die Einhaltung dieses Reglements zu kontrollieren und falls nötig mit sofortiger Ausweisung durchzusetzen, ohne Rekursmöglichkeit. Solche Fälle werden bei der SVSMF und bei den Organisatoren der Börse angezeigt.

 

 

Im Streitfall ist die französische Version des Reglements verbindlich.